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Lösungen für die KB 123 zum Thema ‚Angebotsinhalte‘: (Hinweis: Die KA wird am Freitag im Fach Deutsch geschrieben)

 

Aufg.1:

Ein Gütezeichen wird von Organisationen oder Verbänden (freiwilliger Zusammenschluss verschiedener Hersteller) vergeben, um dem Kunden eine bestimmte Mindestqualität zuzusichern. Beispiele sind die Zeichen ‚Reine Schurwolle‘ oder ‚Geprüfte Sicherheit: GS‘. Die Marke (= Warenzeichen) wird vom Hersteller für ein Produkt oder eine Produktgruppe eingerichtet, um sich von den Produkten anderer Hersteller abzugrenzen. Farben (blau/weiß für Nivea) oder Schriftzüge (Coca Cola) können beispielsweise auf eine Marke hinweisen.

 

Aufg. 2:

Keine Menge vereinbart, dann gilt laut BGB handelsübliche Menge zu einem bestimmten Preis

Keine Güte der Ware vereinbart, dann ist laut BGB und HGB eine mittlere Güte zu liefern.

(! Auch andere gesetzliche Regelungen ansehen!)

 

Aufg. 3:

Terminkauf: Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist (bis Ende Mai) oder zu einem bestimmten Termin (zum 31. Mai). Ein kalendermäßig bestimmter oder bestimmbarer Termin ist wichtig, um den Lieferanten in Lieferungsverzug zu setzen.

Fixkauf: ‚Lieferung fix zum 20. Mai‘/ ‚fest zum 20. Mai‘, d. h. Lieferung zu einem genau festgelegten Termin, wobei dem Verkäufer angezeigt wird, dass an einer Lieferung nach dem Termin kein Interesse mehr an der Ware besteht. Der Käufer kann beim Überschreiten des Termins sofort vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Dies ist beim Terminkauf nicht möglich, da dort noch eine Nachfrist gesetzt werden muss.

(weiterführend: es gibt noch Unterschiede zwischen einem Fixkauf und einem Fixhandelskauf. Letzterer wird zwischen zwei Kaufleuten vereinbart. Führt an dieser Stelle zu weit)

 

Aufg. 4:

Geldschulden sind Schickschulden: Der Käufer muss das vereinbarte Geld auf seine Kosten an den Verkäufer senden und, sollte das Geld nicht auf dem Konto des Verkäufers eingegangen sein, notfalls noch einmal das Geld übermitteln.

 

Aufg. 5

Zug-um-Zug: Ware gegen Geld, d. h. die Ware ist sofort bei Übergabe zu bezahlen, z. B. Bezahlung von Brötchen in der Bäckerei

 

Aufg. 6:

Frachtfrei: Der Käufer zahlt nur das 2. Rollgeld, d. h. hier 10 EUR.

 

Aufg. 7

Warenschulden sind Holschulden: Der Verkäufer trägt nur die Kosten für das Messen und Wiegen, um die Ware aus seinem Lagerbestand auszusondern. Ab der Verladerampe des Verkäufers trägt der Käufer die Kosten der Warensendung.  (= ab Werk, gesetzliche Regelung, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde)

 

Besonderheit: Bei Versendungskauf trägt der Verkäufer die Kosten für das Messen und Wiegen und für den Transport bis zur Versandstation; der Käufer trägt alle entstehenden Beförderungskosten ab der Versandstation

 

Aufg. 8

Frei Waggon: 200 EUR (Käufer trägt Frachtkosten, Entladekosten und das 2. Rollgeld)

Frachtfrei: 20 EUR (Käufer trägt Entladekosten und das 2. Rollgeld)

Frei Bahnhof hier: 210 EUR (Käufer trägt Verladekosten, Frachtkosten, Entladekosten und das 2. Rollgeld)

Ab hier: 210 EUR (= c)

Frei Bahnhof dort: 20 EUR frei Bahnhof dort (= b)